Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 6 U 46/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 311 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 138 Abs. 4 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
6 U 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 31.07.2007
Verkündet am 31.07.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.4.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 350/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in Ihrem Hauptantrag abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb von 602.056 Aktien an der B... AG mit Sitz in der S... zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 620.000,-anzunehmen und innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Angebots an die Klägerin EUR 620.000,- zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem behaupteten Verkauf von Namenaktien der B... AG (im folgenden B... AG), einer S... Aktiengesellschaft, in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft maltesischen Rechts, hinter der der österreichische Staatsbürger J... R... steht. Die Beklagte ist eine im Bereich der Pharma- und Medizinforschung tätige deutsche Aktiengesellschaft, deren Aufsichtsratsvorsitzender Dr. R... A... ist. Herr Dr. A... ist außerdem der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Alleinaktionärin der Beklagten.
Die Klägerin hielt 17,76 % der vinkulierten Namenaktien der B... AG. Weitere Aktionäre waren Herr R... zu 5,29 %, die s... C... Holding zu 26 % und die Herren H... und M... mit Beteiligungen unter 2 %. Hauptaktionärin der B... AG war die schwedische B... AB zu 47,53 %, hinter der Herr Dr. A... steht.
Vertretungsorgan der B... AG ist der Verwaltungsrat. Die Herren R... und Dr. A... waren Mitglieder des Verwaltungsrates. Nach Art. 6 der Statuten der B... AG (Bl. 46-60 d. A.) bedarf die Übertragung von Aktien an Nichtaktionäre der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.
Die Aktionäre der B... AG unterzeichneten am 4.4.2003 eine englischsprachige Vereinbarung, ein sog. Shareholders' Agreement (Bl. 121-142 d. A., deutsche Übersetzung Bl. 390-410 d. A.), in dessen Art. 16 sich die Gesellschafter 1 und 3 verpflichteten, ihre direkten oder indirekten Beteiligungen an der B... AG durch Aktienverkäufe nicht unter 10 % des Aktienkapitals sinken zu lassen. Ausweislich des Eingangs dieser Vereinbarung ist der Gesellschafter 1 die B... AB, der Gesellschafter 3 Herr R....
Die B... AG hält die Geschäftsanteile an der B... GmbH (im folgenden B... GmbH), einer deutschen GmbH, die das operative Geschäft betrieb. Auch die B... GmbH war im Bereich der Pharma- und Medizinforschung tätig. Die Herren R... und Dr. A... waren beide Geschäftsführer dieser Gesellschaft..
Die B... AG hatte über die B... GmbH das Molekül B... 11602 entwickelt. Nach einem dazu existierenden Dossier ließ dieses Molekül erwarten, dass es von seiner Wirksamkeit her mit einem Molekül vergleichbar ist, das wesentlicher Bestandteil des Anti-Rheumatikums V... ist. In der Führung der B... AG war man sich einig, dass der Wert des Unternehmens um ein Vielfaches steigen würde, wenn es zu einer Markteinführung eines auf diesem Molekül beruhenden Medikaments kommen würde.
Im Jahre 2004 befanden sich sowohl die B... AG als auch die B... GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die B... GmbH kündigte allen ihren Mitarbeitern, in der B... AG war absehbar, dass das Geld im September 2004 ausgehen würde.
In der Führung der B... AG kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Herren R... und Dr. A..., die unterschiedliche Vorstellungen über deren strategische Ausrichtung bzw. diejenige der Tochtergesellschaft hatten. Herr Dr. A... wollte versuchen, die Lizenz an dem Molekül B... 11602 im Wege einer strategischen Allianz mit dem Pharma-Konzern S... zu vermarkten. Herr R... hielt dieses Konzept für nicht realisierbar.
Für den 14.6.2004 war eine Sitzung des Verwaltungsrates der B... Holding AG geplant.
In Vorbereitung dieser Verwaltungsratsitzung erstellte Herr Dr. A... unter dem Briefkopf der Hauptaktionärin, der B... AB, ein Konzeptpapier zur Entwicklung der B...-Gruppe (Bl. 434-486 d. A.). Darin wurde zunächst der Konflikt zwischen ihm und Herrn R... dargestellt. Weiter folgt u. a. ein Bericht zu den Verhandlungen mit dem S...-Konzern. Nach Ziffer 4.1 des Konzept-Papiers war der S...-Konzern bereit, die für die Entwicklung des Moleküls B... 11602 anfallenden Kosten bis zu maximal 30 % zu finanzieren, 50 % waren von einer Bankengruppe angeboten worden. Die restlichen 20 % hätten als "Eigenmittel" aus dem Bereich der B... AG aufgebracht werden müssen. In dem Konzeptpapier des Herrn Dr. A... heißt es weiter, dass ein vorzeigbares Konzept mit Finanzierungsobjekt von der B... AG verabschiedet werden müsse. Am 24.6. werde die nächste Runde beim S...-Konzern stattfinden, die durch entsprechende Beschlüsse der B... AG vorbereitet sein sollte. Das Konzeptpapier enthält weiter unter Ziffer 8. verschiedene Beschlussanträge zur Sitzung des Verwaltungsrates.
Herr Dr. A... übersandte Herrn R... am 12.6.2004 ein Email (Bl. 117-118 d. A.), das ein Konsens-Papier enthielt. Hierzu erklärte Dr. A... "ich habe dann am Do versucht, eine Liste von statements, terms and conditions zu formulieren, am Freitag habe ich versucht, RK (R... K... = Vorstand der Beklagten) und SAN (S... A...-N... = Tochter von Herrn Dr. A... und Inhaberin einer wesentlichen indirekten Beteiligung an der Beklagten) zu überzeugen, ... Wir sind uns untereinander aber einig, dass wir diesem Konsenspapier zustimmen, wenn Sie am Montag dieses Ding als Ihre Position vorstellen und praktizieren."
Am 13. Juni 2004 kam es im Rahmen einer Besprechung in Z... zur Paraphierung und Unterzeichnung des Konsens-Papiers (Bl. 9-11 d. A.) durch die Herren R... und Dr. A.... In dem Konsens-Papier heißt es unter anderem:
1. DI J... R...
2. (Klägerin), vertreten durch DI J... R...
3. B... AB, vertreten durch Herrn R G A...
4. (Beklagte), vertreten durch R... K...
Die Parteien 1. bis 4. sind sich über die folgenden Punkte einig.)
Die Parteien 1. bis 2. möchten Ihre Anteile an der B... Holding verkaufen.
Partei 1 ist interessiert an schnellem cash-flow.
Partei 2 geht mit Partei 1 mit.
Partei 3 ist an unmittelbarer Wiederherstellung der operativen Mobilität der B... Holding interessiert.
Partei 4. in Übereinstimmung mit Partei 3. würde die Anteile übernehmen, auch wenn ihre primäre Intention derzeit nicht ist, Liquidität in eine Übernahme von Anteilen zu investieren. Sie ist aber interessiert, das von der B... AB vorgelegte Konzept unmittelbar umsetzen zu helfen und glaubt an die Erfolgschancen des Konzepts.
Die Parteien sind sich einig, dass unter diesen Bedingungen eine Bewertung der Anteile erfolgt, die nicht auf rein wirtschaftlichen Kriterien beruhen kann.
(...)
Um diese Intention geschlossen abzuwickeln vereinbaren die Parteien, dass 3 Verträge bis 30. Juni 2004 geschlossen und parallel abgewickelt werden:
A: Vereinbarung zum Prozedere
B: Verkaufsvertrag J... R... an (Beklagte)
C: Verkaufsvertrag (Klägerin) an (Beklagte)
Ad C:
Die (Klägerin) verkauft ihre Anteile an der B... Holding an die (Beklagte). Der Preis ist 620.000,00 €.
Zahlbar in zwei Raten (1. Rate 1. Quartal 2005, Letzte Rate 4. Quartal 2005)
Die (Beklagte) übernimmt ab sofort die Stimmrechte der (Klägerin). Sie behält die Stimmrechte bis zum vollständigen Abschluss des Verkaufs. Sollte ein Zahlungsverzug eintreten, geht das Stimmrecht zurück an die (Klägerin).
(...)
Ad A:
Voraussetzung für B und C ist, dass die VR-Sitzung am 14. Juni 2004 zur Annahme der Anträge 8.1 bis 8.4 führt.
Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Vertreter der C... im VR diesem Ansatz zustimmen, da nur bei zu erwartender 75 %-Mehrheit bei der GV mit einer unproblematischen Umsetzung zu rechnen ist.
...
(Herr R...) legt die Funktion des VR-Vorsitzes am 14.6. nieder und übergibt die Geschäftsunterlagen der B... Holding an den VR umgehend.
(Herr R...) wird im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der B... GmbH abberufen und übergibt die Geschäftsführung.
...
Die Herren R... und A... unterzeichneten des weiteren eine Ergänzung zum Konsens-Papier (Bl. 165 d. A.). Dort ist vorgesehen, dass für den Fall, dass die C... dem Konsenspapier zwischen den Parteien nicht bis Ende August 2004 zustimmt, umgehend die Planung gemäß Buchstabe B des Konsens-Papiers umgesetzt wird, wobei allerdings die B... AB als formelle Erwerberin der Anteile von Herrn R... auftreten sollte und zum bekannten Erwerbspreis erwerben sollte. Die im Konsens-Papier genannten Abwicklungsmodalitäten sollten dabei in Kraft bleiben. Die Parteien bestimmten außerdem, dass die notwendigen Vertragsverhandlungen umgehend aufgenommen werden und die Verträge bis Ende Monat Juni 2004 geschlossen werden können.
Am Montag, den 14. Juni 2004, fand sodann die Verwaltungsratssitzung der B... AG unter Vorsitz des Geschäftsführers der Klägerin, B..., in Z... statt. Über den Inhalt dieser Sitzung wurde ein Protokoll aufgenommen (Bl. 166-173 d. A.), das von Herr Br... geführt wurde.
Darin wird eine uneingeschränkte Zustimmung des Verwaltungsrates zu den Punkten 8.2 und 8.4 protokolliert. Bei Punkt 8.1. beschloss der Verwaltungsrat die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die Anträge die Beschlüsse des Verwaltungsrates unter Kapitel 7.2 des Protokolls einbeziehen. Bei Punkt 8.3 stimmte der Verwaltungsrat zu und traf weitere Festlegungen. Weiter heißt es in dem Protokoll unter 9.1, dass die C... zu dem Konsens-Papier nicht Stellung nehmen könne. Es wurde vereinbart, dass die C... bis Ende Juni einen Konzeptvorschlag machen werde, wie sie sich den eigenen Ausstieg bzw. denjenigen des Herrn R... vorstelle.
Anlage zum Protokoll der Verwaltungsratsitzung ist das Protokoll eines Gesellschafterbeschlusses der B... GmbH, ausweislich dessen Herr R... mit dem 30.6.2004 als Geschäftsführer zurücktritt (Bl. 101 d. A.).
Einen Konzeptvorschlag hat die C... in der Folgezeit nicht vorgelegt. Im September 2004 wurde das Medikament V... vom Markt genommen, weil bei einer länger dauernden Einnahme vermehrt Schlaganfälle und Herzinfarkte auftraten. Das Konzept des Herrn Dr. A... wurde nicht realisiert. Die B... Holding AG ist seit Juni 2004 nicht mehr aktiv werbend tätig. Der Verwaltungsrat beschloss am 10.11.2004 die Abwicklung der Gesellschaft.
Unter dem 5.1.2005 gab die Klägerin eine Zessionserklärung (Bl. 16 d. A.) ab, mit der sie ihre Namenaktien an der B... Holding AG an die Beklagte zediert und überträgt. Die Beklagte zahlte der Klägerin den im Konsens-Papier genannten Kaufpreis für die Aktien nicht.
Die Klägerin hat gemeint, mit dem Aufsetzen des Konsens-Papiers sei bereits die Übertragung der Aktien rechtsverbindlich vereinbart worden. Darin sei ein Kaufvertrag zu sehen. So seien alle wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages wie Kaufpreis und Kaufgegenstand festgelegt worden, woraus die Verbindlichkeit der Erklärung folge. Zumindest aber liege in dem Konsens-Papier ein Vorvertrag mit der Verpflichtung zum Kauf der Aktien durch die Beklagte. Der während der Besprechung am 13. Juni 2004 anwesende Dr. A... habe die Beklagte wirksam vertreten und für diese das Papier auch unterzeichnen dürfen. Unter Buchstabe A im Konsens-Papier seien nur zwei Bedingungen für den Kauf vereinbart worden, die mittlerweile vollständig erfüllt seien. Die Punkte 8.1 bis 8.4 seien in der Verwaltungsratssitzung am 14. Juni 2004 angenommen worden. Auch die C... habe ihnen zugestimmt.
Für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sein sollte, sei der Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss begründet.
Herr Dr. A... habe aufgrund des Verhaltens des Herrn R... in der Verwaltungsratsitzung vom 14.6.2004, insbesondere der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit bei der B... GmbH profitiert, weil er dadurch das operative Geschäft habe bestimmen und nach dem Liquidationsbeschluss das Lizenzrecht an dem Molekül B...-11602 und alle andere Patente und Patentanmeldungen der Gesellschaft zu einem geringfügigen Preis habe erwerben können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 620.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 310.000,00 €
seit dem 1. März 2005 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 310.000,00 € seit dem 31. Dezember 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Kaufvertrag über den Erwerb von 602.056 Aktien an der B... Holding AG mit Sitz in der S... zu einem Gesamtkaufpreis vom 620.000,00 € abzuschließen und sodann 620.000,00 € an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Konsens-Papier sei lediglich ein rechtlich unverbindliches Strategiepapier gewesen. Dies ergebe sich bereits aus seinem Inhalt. So seien dort sämtliche Absichten nur im Konjunktiv erwähnt worden und die angedachte Neuausrichtung der Unternehmen habe unter einer Vielzahl von im Konsens-Papier unter Buchstabe A benannten Bedingungen gestanden. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin in der Verwaltungsratssitzung am 14. Juni 2004, deren Vorsitzender er gewesen sei, das Konsens-Papier auch nur als Arbeitspapier bezeichnet. Die C... habe in der Sitzung dem Verkauf nicht zugestimmt, was ebenfalls dafür spreche, dass in dem Konsens-Papier keine verbindlichen Erklärungen zu sehen seien.
Darüber hinaus stehe das Shareholders' Agreement vom 4.4.2003 dem im Konsens- Papier erwähnten Verkauf der Aktien entgegen, da die darin vorgesehenen Mindestbeteiligung des Herrn R... durch den Verkauf unterschritten würde. Schließlich sei die Beklagte durch Dr. A... auch nicht ordnungsgemäß vertreten worden. Dieser sei zum Abschluss eines Kauf- oder Vorvertrages nicht ermächtigt gewesen.
Letztlich seien auch die im Konsens-Papier enthaltenen Bedingungen nicht eingetreten. So seien die vorgesehenen drei Verträge nicht bis Ende Juni 2004 geschlossen worden. Die Anträge 8.1 bis 8.4 seien nicht angenommen, und der Verwaltungsrat der C... habe dem Vorhaben nicht zugestimmt.
Im Übrigen habe die Klägerin ihr die Namenaktien an der B... Holding AG nach dem hier anzuwendenden S... Recht nicht wirksam übertragen. Sie gehe mangels einer zuvor notwendigen Einigung ins Leere. Die B... AG habe sich zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien bereits in Liquidation befunden. Sie, die Beklagte, sei nicht ins Aktienbuch der B... AG eingetragen worden. Im Übrigen habe der Verwaltungsrat die Übertragung der Aktien nicht genehmigt.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 620.000 € aus § 311 BGB. Der Anspruch aus culpa in contrahendo gewähre nur den Ersatz des Vertrauensschadens.
Das Landgericht hat mit am 12.4.2006 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei deutsches Recht anzuwenden, weil Hauptzweck des von der Klägerin behaupteten Vertrages eine Kapitalverlagerung gewesen sei, wobei die Beklagte mit Sitz in Deutschland die Kapitalleistung als Hauptleistung zu erbringen gehabt hätte. Die Klägerin habe weder beweisen können, dass die Parteien einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf der Aktien abgeschlossen hätten, noch dass sie sich dahingehend geeinigt hätten, in der Zukunft einen solchen Vertrag abzuschließen. Das Konsens-Papier stelle eine bloße Absichtserklärung dar. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. A... und Herr R... ausreichend bevollmächtigt gewesen wären, rechtsverbindliche Erklärungen für die Parteien abzugeben. Auch seien die vereinbarten Bedingungen nicht vollständig eingetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass die C... noch im Juni 2004 dem Projekt zugestimmt hätte.
Gegen dieses ihr am 18.4.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 17.5.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 17.7.2006 rechtzeitig innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin behauptet, die Ergänzungen zu dem Konzeptpapier des Dr. A... in der Verwaltungsratsitzung vom 14.6.2004 hätten an dem grundsätzlichen Konzept nichts geändert. Den Punkten 8.1 und 8.3 des Konzept-Papiers habe der Verwaltungsrat uneingeschränkt zugestimmt. Das Konzept habe sich mit der Vermarktung des Moleküls B...-11602 befasst. Die Lizenz hierfür habe der 100%igen Tochter der B... Holding AG, der T..., gehört. Soweit der Verwaltungsratsbeschluss bei seiner Zustimmung zu Punkt 8.1. auf Ziffer 7.2 verweise, sei dort derselbe Beschluss schon einmal gefasst worden. Soweit die Zustimmung zu Punkt 8.3 des Konzeptpapieres die Bitte enthalte, Stundensätze zu überarbeiten, handele es sich dabei um Stundensätze für Wissenschaftler in einer Auffanggesellschaft für die B... GmbH, die innerhalb der Unternehmensgruppe die Aufgabe gehabt habe, das Molekül weiterzuentwickeln. Hinsichtlich Punkt 8.3.2. enthalte die Zustimmung des Verwaltungsrates lediglich eine Ergänzung.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie zunächst ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiter verfolgt hat,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 620.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 310.000,OO € seit dem 1. März 2005 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 310.000,00 € seit dem 31. Dezember 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb von 602.056 Aktien an der B... Holding AG mit Sitz in der S... zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 620.000,- anzunehmen und innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Angebots an die Klägerin EUR 620.000,- zu bezahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Kaufangebot über den Erwerb von 602.056 Aktien an der B... Holding AG mit Sitz in der S... zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 620.000, fällig spätestens zwei Wochen nach Annahme des Angebotes, zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die neu formulierten Hilfsanträge abzuweisen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Die Beklagte meint weiterhin, dass das Konsens-Papier lediglich einen punktuellen Diskussionsstand beschreibe, mehr nicht.
Im Übrigen sei Bedingung für einen Aktienkaufvertrag gewesen, dass die C... einem solchen Verkauf zustimme. Eine solche Zustimmung sei nur bedingt erfolgt. Die Bedingung hierfür sei nicht eingetreten.
Weiter sei erforderlich gewesen, dass Herr R... sein Amt als Verwaltungsratsvorsitzender am 14.6.2004 niederlege. Dies sei erst im November 2004 geschehen, als klar war, dass die Vertragsverhandlung mit dem S...-Konzern gescheitert waren. Erst danach habe Herr R... dem Konsens-Papier eine Bedeutung zugemessen, die ihm nicht zugestanden habe.
Die Vereinbarung zum Prozedere sei ebenfalls als Hürde zu verstehen, da nur so die Einhaltung der Statuten der B... Holding AG habe gewährleistet werden können.
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin sei bei Unterzeichnung des Konsens-Papiers anwesend gewesen. Dennoch habe es Herr R... unterzeichnet.
Die Beklagte meint weiter, dass das Shareholders' Agreement, auch die Klägerin binde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin war der Klage in ihrem in der Berufungsinstanz neu formulierten ersten Hilfsantrag zu stattzugeben.
Die Parteien haben zwar am 13.6.2004 keinen Kaufvertrag über den Verkauf der Aktien der Klägerin an der B... AG durch die Beklagte abgeschlossen, sie haben aber einen die Beklagte bindenden Vorvertrag abgeschlossen. Nachdem sämtliche Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrages eingetreten sind, hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss des Hauptvertrages. Außerdem kann sie von der Beklagten die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
1.) Auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 13.6.2004 ist deutsches Recht anzuwenden.
Dies gilt allerdings nicht deshalb, weil die in Deutschland ansässige Beklagte die vertragstypische Leistung zu erbringen hätte, vgl. Art. 28 Abs. 2 EGBGB. Die vertragstypische Leistung erbringt bei einem Kaufvertrag nicht der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, sondern der Verkäufer mit der Übereignung des verkauften Gegenstandes. Dies gilt auch beim Aktienkauf (so schon BGH NJW 1987, 1141 zum EGBGB vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR).
Das deutsche Recht ist hier jedoch deshalb anzuwenden, weil die Parteien eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben, Art. 27, 31 Abs. 1 EGBGB.
Eine ausdrückliche Rechtswahl bei Unterzeichnung des Konsens-Papiers ist zwar nicht erfolgt. Dass es zu diesem Zeitpunkt eine konkludente Rechtswahl gegeben hätte, ist auch nicht zu erkennen. Jedoch muss das anzuwendende Recht nicht bei Abschluss der Vereinbarung gewählt werden, es kann auch noch nachträglich vereinbart werden. Dies ist hier im Prozess geschehen. Die Parteien haben sich im Prozess übereinstimmend auf deutsches Recht berufen, soweit es um die rechtliche Beurteilung des Konsens-Papiers vom 13.6.2004 geht. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung eine wirksame nachträgliche Rechtswahl dar, die zur Geltung deutschen Rechts führt (BGH NJW 1999, 950). Die Klägerin hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auf deutsches Recht berufen. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Übertragung der Aktien an der B... AG dem S... Recht unterliege. Dieser Vortrag betrifft jedoch ersichtlich nur das Verfügungsgeschäft, nicht das Verpflichtungsgeschäft. Dass auch auf das Verpflichtungsgeschäft S... Recht anzuwenden sei, hat sie nicht vorgetragen. Sie ist auch weder der vom Landgericht vertretenen Auffassung entgegengetreten, auf den vorliegenden Sachverhalt sei deutsches Recht anzuwenden, noch der entsprechenden in dem Hinweisbeschluss vom 14.2.2007 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Senates.
2.) Die Parteien haben am 13.6.2004 eine rechtlich verbindliche Regelung getroffen. Dabei handelt es sich allerdings nicht schon um einen Kaufvertrag über die Aktien der Klägerin an der B... AG, sondern um einen Vorvertrag, der eine Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages begründet.
a.) Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien mit dem Konsens-Papier bereits einen Kaufvertrag geschlossen hätten. Denn darin heißt es, dass die Parteien vereinbaren, dass "drei Verträge bis 30. Juni 2004 geschlossen und parallel abgewickelt werden". Im Folgenden werden zwei "Verkaufsverträge" und eine Vereinbarung zum Procedere genannt. Die sprachliche Fassung des vorgenannten Satzes schließt die Annahme aus, dass in dem Konsens-Papier selbst schon der geplante Verkaufsvertrag bzw. die geplanten Verkaufsverträge enthalten ist bzw. sind.
b.) Die Parteien haben allerdings mit dem Konsens-Papier vom 13.6.2004 einen rechtlich bindenden Vorvertrag für einen noch abzuschließenden Aktienkaufvertrag abgeschlossen.
Die Bezeichnung dieses Papiers als Konsens-Papier spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade für eine vertragliche Bindung. Der Konsens zweier Parteien ist Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages. Denn der Konsens ist das Gegenstück zum Dissens, der den Fall betrifft, dass sich die Parteien gerade nicht geeinigt haben. Das Wort "Konsens" kommt aus dem Lateinischen, das den Parteien, die im medizinisch-pharmazeutischen Bereich tätig sind, vertraut sein muss. Das lateinische Wort "consentire" bedeutet übereinstimmen, einverstanden sein, sich einigen. Auch ohne vertiefte Lateinkenntnisse wird das Wort Konsens als "Übereinstimmung" und "Sich-Einig-Sein" verstanden.
Das Konsens-Papier stellt auch nicht nur ein bloßes Strategiepapier ohne rechtlich verbindlichen Charakter dar. Es handelt sich nicht um eine unter Wissenschaftlern übliche Fallsimulation ohne rechtlichen Bindungswillen.
Zwar heißt es in der Einleitung zum Konsens-Papier, dass Herr R... und die Klägerin ihre Anteile an der B... AG verkaufen "möchten" und die B... AB und die Beklagte die Anteile übernehmen "würden". Dies steht einer Annahme einer Einigung jedoch nicht entgegen. Denn der ins Auge gefasste Verkauf der Anteile des Herrn R... und der Klägerin standen unter verschiedenen Bedingungen, so dass die Verwendung des Konjunktivs dem Umstand Rechnung trug, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien noch von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhingen.
Entscheidendes Indiz für die Annahme, dass die Parteien sich vertraglich binden wollten, ist die äußere Form des Konsens-Papiers. Die Parteien haben sich nicht damit begnügt, mündlich oder per Email ein bestimmtes Vorgehen in der bevorstehenden Verwaltungsratsitzung am 14.6.2004 abzusprechen. Die handelnden Personen haben sich vielmehr persönlich getroffen und das Konsens-Papier nicht nur auf allen Seiten paraphiert, sondern es am Ende auch unterschrieben. Das Konsens-Papier trägt auf den ersten beiden Seiten die Paraphe der Herren R... und Dr. A..., Herr R... hat lediglich mit dem Buchstaben "R" paraphiert", Herr Dr. A... mit den Buchstaben "RGA". Am Ende des Konsens-Papiers ist handschriftlich das Datum eingetragen worden, darunter befindet sich die Unterschrift "J. R..." und "RG A...". Das Paraphieren und abschließende Unterschreiben einer Vertragsurkunde wird üblicherweise bei wichtigen Vertragsurkunden - wie etwa bei Unternehmenskäufen - praktiziert, wobei sich die Vertragspartner durch die Paraphe gegen den Austausch einzelner Seiten schützen wollen. Ein derartiger Protokollierungsaufwand ist dagegen für ein rechtlich unverbindliches Strategiepapier oder gar eine wissenschaftliche Fallsimulation nicht erforderlich. Nur wer eine rechtliche Bindung seines Vertragspartners herbeiführen will, wird Wert auf seine Unterschrift legen.
So hat es auch Herr Dr. A... verstanden, denn er hat in seiner E-Mail vom 12.6.2004 an Herrn R..., mit der er das Konsens-Papier übermittelt hat, mitgeteilt, er habe versucht, eine Liste von "statements, terms and conditions" zu formulieren. Diese Begriffe stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. Sie beziehen sich auf rechtsverbindliche Verträge, nicht auf unverbindliche Strategiepapiere.
Auch der weitere Wortlaut des Konsens-Papiers spricht für einen verbindlichen Vorvertrag. Denn die Parteien vereinbaren, "dass bis zum 30.6.12004 drei Verträge geschlossen werden". Der Inhalt der Hauptverträge ist im Einzelnen geregelt. Die hier maßgebende Einigung findet sich unter C. Dort ist sogar geregelt, dass die Stimmrechte ab sofort übergehen sollen.
Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit steht der Behauptung der Beklagten entgegen, hier hätten zwei Vorstandsmitglieder unverbindliche Absprachen miteinander getroffen.
Zwar hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin zum wirtschaftlichen Hintergrund des Konsens-Papiers mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Die Beklagte kann nur solche Dinge bestreiten, von denen sie tatsächlich keine Kenntnis hat. Hier hat sie jedoch von den maßgeblichen Umständen Kenntnis. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist deshalb als Nichtbestreiten zu werten, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte ist zwar nicht Aktionärin der B... AG, auch kann das Wissen des Dr. A... der Beklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Denn Herr Dr. A... ist zwar Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten, aber nicht ihr gesetzlicher Vertreter. Jedoch ergibt sich aus den im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte tatsächlich über die internen Vorgänge bei der B... AG informiert ist und insbesondere auch die Hintergründe für das Konsens-Papier kennt. So ergibt sich aus der E-Mail des Dr. A... vom 12.6.2004, dessen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zwischen den Parteien nicht in Streit steht, dass er mit dem Vorstand der Beklagten wegen des Konsens-Papiers gesprochen hat und dass dieser ihm zustimmt, wenn es Herr R... in der Verwaltungsratssitzung am 14.6.2004 als seine Position vorstellt und praktiziert. So hat die Beklagte denn auch ausdrücklich vorgetragen, ihr "Geschäftsführer" kenne das Konsens-Papier. Die Beklagte ist über die interne Struktur der B... AG auch bestens informiert, war sie doch in der Lage, das Aktienbuch der B... AG, das Shareholders' Agreement vom 4.4.2003 und die Statuten der B... AG im Prozess vorzulegen.
Im Übrigen beweisen die in den Prozess eingeführten Urkunden, insbesondere das Konzeptpapier des Herrn Dr. A... und das Protokoll der Verwaltungsratsitzung, dass der Vortrag der Klägerin zu den Hintergründen des Konsens-Papiers zutreffend sind. So ergibt sich aus dem Konzept-Papier, dass sich die B... AG wegen der Meinungsverschiedenheiten der Herren R... und Dr. A... die einander ausschließende Auffassungen zur weiteren Unternehmensstrategie vertraten in einer Patt-Situation befand. Herr Dr. A... wollte erhebliche Geldmittel aufbringen, um die Entwicklung eines neuen Medikaments voranzubringen, in dem Konzeptpapier ist unter Nr. 4.1.1 davon die Rede, dass 10% der Finanzierung ca. 700.000 € ausmachen. Dagegen wollte Herr R..., wie es unter Ziffer 9.2 des Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 14.6.2004 heißt, ein "(E)infrieren der Aktivitäten, Geld suchen und dann wieder neu starten". Auch der Vortrag der Klägerin zu den Mehrheitsverhältnissen in der B... AG ist unstreitig. Danach war es so, dass die B... AB, unter deren Briefkopf Herr Dr. A... das Konzept-Papier erstellt hatte, zwar Hauptaktionärin der B... AG war, jedoch nicht die Mehrheit der Aktien hielt. Herr Dr. A... konnte sein Konzept, wie das Protokoll der Verwaltungsratsitzung zeigt, nur mit Unterstützung von Herrn R... durchsetzen. Dass Herr R... sich diese Unterstützung "bezahlen" ließ und sie zum Anlass nehmen wollte, aus der B... AG als direkter und indirekter Aktionär auszuscheiden, ist wirtschaftlich ohne weiteres nachvollziehbar. Der Umstand, dass Herr Dr. A... bzw. die Beklagte und die B... AB hierfür insgesamt nahezu eine Million Euro zahlen wollten, spricht gegen die Annahme, die Herren R... und Dr. A... hätten bei der Nennung entsprechender Kaufpreise für die Aktien der B... AG lediglich eine unter Wissenschaftlern übliche Fallsimulation vorgenommen.
Aus dem Verhalten des Herrn R... in der Verwaltungsratssitzung ergibt sich denn auch, dass sowohl er und als auch die Klägerin das Konsens-Papier als rechtlich verbindlich angesehen haben. Denn beide haben schon am 14.6.2004 damit begonnen, die darin von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. So hat Herr R..., "angesichts (seines) bevorstehenden Ausstiegs" (vgl. Ziffer 9.2. des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unmittelbar vor den Beschlüssen zum Konzept des Dr. A...) seine Position aufgegeben und einem Konzept zugestimmt, das er nachweislich nicht tragen wollte. Er hat auch seine Blockposition in der B... GmbH aufgegeben und ist zum 30.6.2004 als Geschäftsführer zurückgetreten.
Dass das Konsens-Papier in dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung als "Arbeitspapier" bezeichnet worden ist, steht dem nicht entgegen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darin ein Papier zu sehen, in dem die notwendigen Schritte zu einem vorgegebenen Ziel festgehalten sind. Das begründet nicht die Annahme, dass das Konsens-Papier keinen rechtlich verbindlichen Charakter hat.
3.) Zwar steht die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vorvertrag, mit der Klägerin einen Kaufvertrag über deren Aktien an der B... AG abzuschließen, unter Bedingungen. Es gibt allerdings nur zwei Bedingungen.
Wie sich aus dem Konsens-Papier ergibt, sollten insgesamt drei Verträge geschlossen werden. Neben den beiden Aktienkaufverträgen sollte "Ad A" eine Vereinbarung zum Procedere geschlossen werden. Zum Punkt "Ad A" heißt es sodann, dass "Voraussetzung für B und C ... die Annahme der Anträge 8.1 bis 8.4" ist, "Voraussetzung" sollte ebenfalls sein, dass die Vertreter der C... im Verwaltungsrat diesem Ansatz zustimmen. Diese beiden Voraussetzungen sind nach ihrer sprachlichen Fassung echte Bedingungen für den hier streitgegenständlichen Vorvertrag "Ad C". Darin sind sich auch die Parteien des Rechtsstreits einig.
Die weiteren Punkte, die unter "Ad A" genannt sind, sind keine Bedingungen für den hier streitgegenständlichen Vorvertrag "Ad C". Sie sind vielmehr Teile der nach der Einleitung des Konsens-Papiers bis zum 30. Juni 2004 abzuschließenden "A: Vereinbarung zum Procedere". Auch insoweit handelt es sich bei dem Konsens-Papier um einen Vorvertrag, bei dem die eigentliche Vereinbarung noch folgen sollte. Bei den weiteren Schritten, die dort aufgezählt sind, heißt es nicht mehr, dass sie Voraussetzungen für die beiden Aktienverkaufsverträge sein sollten.
Dabei sah das Konsens-Papier zwar schon Schritte für den 14.6.2004 vor, insbesondere sollte Herr R... den Verwaltungsratsvorsitz in der B... AG niederlegen. Die in ihm enthaltenen Formulierungen geben aber nichts dafür her, dass die Klägerin und Herr R... - außer hinsichtlich der beiden vorgenannten "Voraussetzungen" - auch hinsichtlich der weiteren unter "Ad A" genannten Schritte in vollem Umfang vorleistungspflichtig sein und Herr Dr. A... bzw. die Beklagte keine Gegenleistung erbringen sollten.
Nach den gewählten Formulierungen und auch nach ihrem Inhalt sind die nach den beiden "Voraussetzungen" genannten praktischen Schritte nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist nicht dargelegt, dass das Scheitern des Konzeptes des Herrn Dr. A... mit der Nichtdurchführung irgendeines der praktischen Schritte in der im Konsens-Papier skizzierten Vereinbarung zum Procedere etwas zu tun hat. So ist nicht ersichtlich, inwiefern beispielsweise die unterbliebene Niederlegung des Verwaltungsratsvorsitzes durch Herrn R... am 14.6.2004 Herrn Dr. A... daran gehindert hätte, zu versuchen, sein Konzept in die Tat umzusetzen und die Verhandlungen mit dem S...-Konzern zu führen. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die erst im Herbst 2004 erfolgte Niederlegung des Verwaltungsratsvorsitzes durch Herrn R... die Beklagte berechtigen soll, die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu verweigern.
4.) Die beiden Bedingungen sind auch eingetreten.
a.) So ist das Konzept des Herrn Dr. A... in der Sitzung des Verwaltungsrates vom 14.6.2004 angenommen worden. Seinen Anträgen 8.1. bis 8.4 aus dem Konzept-Papier hat der Verwaltungsrat zugestimmt, auch wenn dies aus den Beschlüssen nur hinsichtlich der Anträge zu 8.2. und 8.4. sprachlich eindeutig zum Ausdruck kommt.
Zu der Zustimmung zu den Anträgen 8.1.1. bis Punkt 8.1.3 gibt es einen "Vorbehalt" des Verwaltungsrates dahingehend, dass die Anträge die Beschlüsse des Verwaltungsrates unter Kapitel 7.2 des Protokolls einbeziehen. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, war unter Ziffer 7.2 der Verwaltungsratssitzung bereits eine den Anträgen 8.1.1. bis 8.1.3 entsprechende Beschlussfassung zu den S...-Verhandlungen erfolgt, so dass es sich bei den im Protokoll aufgeführten Abstimmungen zu den Anträgen 8.1.1. bis 8.1.3. lediglich um eine Wiederholung bereits zu Ziffer 7.2. gefasster Beschlüsse handelte.
Zu Punkt 8.3.1. gibt der Verwaltungsrat Herrn Dr. A... auf, einen Stundensatz zu überarbeiten und unter Punkt 8.3.2 verlangt er eine Änderung. Hierbei handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin um Ergänzungen des Konzepts des Dr. A... im Detail, die die Zustimmung des Verwaltungsrates zu dem Konzept nicht einschränken.
Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 529 ZPO gehindert, diesen Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen. Die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses darin, eine der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles zu gewinnen. Das Berufungsgericht ist an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (vgl. hierzu grundsätzlich BGH, Urteil vom 9.3.2005, VIII ZR 266/03, zitiert nach Juris). Solche Zweifel lagen hier vor. Die Klägerin berief sich bei ihrer Klage auf Urkunden, die ersichtlich unvollständig eingereicht worden waren, so dass ihr Vorbringen unvollständig erschien und für das nicht mit dem Sachverhalt vertraute Gericht unverständlich war. Die Beklagte hatte den klägerischen Vortrag offenbar durchaus verstanden, weil sie keine entsprechenden Beanstandungen erhoben hatte.
b.) Auch die zweite Bedingung im Konsens-Papier für die Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Kaufvertrag über deren Aktien an der B... AG abzuschließen, ist eingetreten.
Im Konsens-Papier war vorgesehen, dass die "Vertreter der C... im VR diesem Ansatz zustimmen, da nur bei zu erwartender 75%-Mehrheit bei der GV mit einer unproblematischen Umsetzung zu rechnen ist". Mit "diesem Ansatz" wird sprachlich auf den vorhergehenden Satz Bezug genommen. Dort ist von der Annahme der Anträge 8.1 bis 8.4 die Rede. Diese ist auch durch die Vertreter der C... erfolgt. Denn bei der Abstimmung über die Anträge 8.1. bis 8.4 im Konzeptpapier des Herrn Dr. A... im Verwaltungsrat herrschte Einstimmigkeit.
Dass mit "diesem Ansatz", dem die Vertreter der C... am 14.6.2004 zustimmen sollten, nicht das Konzept des Dr. A... gemeint war, sondern das Konsens-Papier, in dem diese Bedingung steht, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden.
Dies ergibt sich aus der von den Herren R... und Dr. A... gesondert unterzeichneten Ergänzung zum Konsens-Papier. Darin ist vorgesehen, dass für den Fall, dass die C... dem Konsenspapier zwischen den Parteien nicht bis Ende August 2004 zustimmt, umgehend die Planung gemäß Buchstabe B des Konsens-Papiers umgesetzt wird und die B... AB - statt der ursprünglich im Konsens-Papier als Käuferin vorgesehenen Beklagten - als Erwerberin der Aktien des Herrn R... auftritt. In der Ergänzung zum Konsens-Papier heißt es weiter, dass die Parteien bestimmen, dass die notwendigen Vertragsverhandlungen umgehend aufgenommen werden und "die Verträge bis Ende Monat Juni 2004 geschlossen werden können". Daraus ergibt sich, dass die beiden ins Auge gefassten Kaufverträge nicht von der Zustimmung der C... abhängen sollten, schließlich sollten die Verträge bis Ende Monat Juni 2004 geschlossen werden, auch wenn es noch keine Zustimmung der C... zum Konsenspapier geben sollte. Nur für den Fall, dass bis August 2004 die Zustimmung nicht vorliegt, sollte die B... AB als Käuferin der Aktien des Herrn R... auftreten.
5.) Die Parteien sind durch die Herren R... und Dr. A... bei Abschluss des in dem Konsens-Papier liegenden Vorvertrages wirksam vertreten worden.
Das für die Vollmacht maßgebliche Recht ist, auch wenn auf den Vorvertrag deutsches Recht anzuwenden ist, nicht deutsches Recht, sondern das Vollmachtsstatut, das selbständig angeknüpft wird. Für die Wirksamkeit einer Vollmacht kommt das Recht des Wirkungslandes zur Anwendung, d. h. das Recht des Landes, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll. Dies ist hier S... Recht.
Die Klägerin hat die für sie im Konsens-Papier abgegebenen Erklärungen des Herrn R..., wenn sie ihn zu deren Abgabe nicht bevollmächtigt haben sollte, jedenfalls gemäß Art. 38 OR (S...) genehmigt. Spätestens in der Erhebung der auf das Konsens-Papier gestützten Klage hat sie die Erklärungen des Herrn R..., soweit sie sie berechtigen und verpflichten, genehmigt.
Soweit es die Beklagte angeht, ist zwar Herr Dr. A... als Vorsitzender des Aufsichtsrates nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten. Allerdings ist unstreitig, dass das Konsenspapier mit dem Vorstand der Beklagten abgestimmt war. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22.3.2006 bestätigt, dass die an Herrn R... gerichtete Email des Herrn Dr. A... vom 12.6.2004 inhaltlich richtig ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Vorstand der Beklagten über den Inhalt des Konsenspapiers informiert und hiermit einverstanden war. Dies führt nach Art. 32 Abs. 1 OR (S...) dazu, dass Herr Dr. A... die Beklagte wirksam verpflichten konnte.
6.) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Shareholders'-Agreement vom 4.4.2004 die Wirksamkeit eines schuldrechtlichen (Vor-)Vertrages über den Kauf der Namensaktien der B... Holding AG beeinträchtigt.
Die Vereinbarung, die gegen eine hiervon abweichende vertragliche Verpflichtung verstößt, führt nach deutschem Recht schon nicht zu deren Unwirksamkeit.
Im Übrigen hat die Klägerin nicht gegen das Shareholders' Agreement verstoßen. Sie hat es zwar unterzeichnet. Jedoch bindet dessen Art. 16 die Klägerin selbst nicht, sondern nur Herrn R..., der sich darin als Shareholder 3 verpflichtet hat, direkt oder indirekt mindestens 10 % der Aktien an der B... Holding AG zu halten. Die Klägerin war danach nicht verpflichtet, ihre Namensaktien an der B... Holding AG zu behalten. Um den mit Art. 16 verfolgten Zweck zu erreichen, wäre es möglicherweise sinnvoll gewesen, auch die Klägerin zu verpflichten, ihre Aktien zu behalten. Dies ist jedoch unterblieben.
7.) Auch Art. 6 der Statuten der B... Holding AG steht der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vorvertrages nicht entgegen.
Diese Regelung folgt Art. 685b OR (S...). Sie macht die Übertragung von Aktien an Nichtaktionäre zwar von der Zustimmung bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates abhängig und regelt Bezugsrechte der übrigen Aktionäre. Nicht ersichtlich ist aber, dass die fehlende Zustimmung des Verwaltungsrates die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages über die Veräußerung von Aktien hindern könnte. So heißt es denn auch in Art. 685c OR (S...), dass - solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird - das Eigentum und alle damit verknüpften Rechte beim Veräußerer verbleiben. Das erfasst sprachlich nur das Verfügungsgeschäft.
Im Übrigen sieht Art. 685c Abs. 3 OR (S...) vor, dass die Zustimmung zur Übertragung von Aktien als erteilt gilt, wenn die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innerhalb dreier Monate nicht oder zu Unrecht ablehnt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein Zustimmungsgesuch der Klägerin abgelehnt worden wäre. Die Klägerin hat im Gegenteil unbestritten vorgetragen, der Verwaltungsrat habe seine Zustimmung zum Verkauf nicht innerhalb angemessener Frist verweigert.
Im Übrigen hat die Beklagte keine Gründe vorgetragen, aus denen der Verwaltungsrat berechtigt sein könnte, die Zustimmung zur Veräußerung zu verweigern.
Da sich die B... AG inzwischen in Liquidation befindet, sind gemäß Art. 685a Abs. 3 OR (S...) ohnehin alle in den Statuten enthaltenen Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien entfallen.
8.) Da die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unwidersprochen und unter Bezugnahme auf einen mit einem anderen Aktionär geschlossenen Kaufvertrag vorgetragen hat, dass außer der Bezeichnung der Aktien und den Fälligkeitsterminen für die vereinbarten Kaufpreisraten keine weiteren Vereinbarungen notwendig waren, konnte eine Verurteilung auf den ersten Hilfsantrag erfolgen.
9.) Der nicht nachgelassene, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 18.7.2007 rechtfertigt nicht deren Wiedereröffnung. Die dort behandelten Aspekte stellen teilweise eine Wiederholung von in vorliegendem Urteil bereits berücksichtigten Aspekten dar.
Zu Unrecht meint die Beklagte, der Umstand, dass die Aktien der B... AG wegen der gescheiterten S...-Verhandlungen, wegen des V...-Skandals und der zwischenzeitlich begonnen Liquidation der B... AG an Wert verloren hätten, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führe, so vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn die Parteien in dem Konsens-Papier den Kaufpreis für die Aktien der B... AG vereinbarten, befand sich die B... AG bereits in der Krise. Das ergibt sich in aller Deutlichkeit aus dem Konzept-Papier des Dr. A... und aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 14.6.2004. So ist in dem Konzept des Dr. A... davon die Rede, dass der Kassenstand der B...-Gruppe "gegen Null" gehe (Ziffer 0.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Dr. A... gewusst hat, dass Gegenstand des Geschäfts Aktien eines Unternehmens waren, das kurz vor dem wirtschaftlichen Ruin stand. Dass die Verhandlungen mit dem S...-Konzern scheitern konnten, war ihm ebenfalls bekannt. So heißt es denn in dem Protokoll zur Verwaltungsratssitzung vom 14.6.2004, dass er die Wahrscheinlichkeit, dass das von ihm geplante "Projekt kommt, zum heutigen Zeitpunkt auf 80 % (schätzt). Seiner Ansicht nach will die S... das Projekt." Birgt ein Geschäft bei Vertragsabschluss erkennbare Risiken, sind diese dem Geschäft immanent und Teil der Geschäftsgrundlage. In einem derartigen Fall kann sich die Partei, die sehenden Auges ein solches Risiko eingegangen ist, sich bei Eintritt des Risikos nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und ein daraus etwa resultierendes Rücktrittsrecht berufen.
Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, der Vorvertrag sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, die die Klägerin nicht erfüllen könne, weil der Aktienkaufvertrag der Zustimmung der C... bedürfe und eine solche Zustimmung nicht erteilt werde. Es ist nicht ersichtlich, dass die C... dem Aktienverkauf zustimmen muss. Aus den Statuten der B... AG ergibt sich nur ein Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrates, wobei die Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen verweigert werden darf, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich ist. Das Shareholders' Agreement vom 4.4.2003 sieht ebenfalls kein Zustimmungserfordernis der C... vor. Die C... müsste möglicherweise einer Befreiung des Herr R... von seinen Verpflichtungen aus Art. 16 des Shareholders' Agreement zustimmen. Die Klägerin, die durch diese Regelung jedoch nicht gebunden ist, bedarf einer entsprechenden Zustimmung nicht. Der C... verbleibt allenfalls ein Vorkaufsrecht (Right of First Refusal) nach Art. 15 des Shareholders' Agreement. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der B... AG ist allerdings kaum wahrscheinlich, dass die C... es ausüben wird.
10.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.